 |
 |
 |
Leistungen
|
Häusliche Pflege
|
Sachleistungen Die häusliche Pflege hat Vorrang vor einer stationären Unterbringung. Deshalb bilden die Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes. Sie werden seit dem 1. April 1995 geleistet. Je nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit werden als Sachleistung Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste bis zum Wert von
EUR 440,00 in Pflegestufe I,
EUR 1.040,00 in Pflegestufe II oder
EUR 1.510,00 in Pflegestufe III im Monat erbracht, wobei in besonderen Härtefällen die Sachleistungen bis zu
EUR 1.918,00 monatlich betragen können.
Pflegegeld Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld, das in der Höhe nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt ist, beansprucht werden. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Das Pflegegeld beträgt bei
Pflegestufe I EUR 225,00 bei
Pflegestufe II EUR 430,00 und bei
Pflegestufe III EUR 685,00 monatlich.
Pflegegeld wird für die Tage gezahlt, an denen die häusliche Pflege durchgeführt wird.
|
|
|
Pflegegeld bei Auslandsreisen
|
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt wird das Pflegegeld bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. Nur bei einem Aufenthalt in anderen Ländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes, also auch Norwegen, Island, Liechtenstein, können Versicherte das Pflegegeld aus Deutschland auch bei längerem Aufenthalt als sechs Wochen beziehen.
|
|
|
Pflegegeld im Krankenhaus
|
Bei vorübergehender vollstationärer Krankenhausbehandlung wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weitergezahlt.
|
|
|
Kombination von Sach- und Geldleistung
|
Wird die Sachleistung, dazu gehört auch die teilstationäre Tages- und Nachtpflege, nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht werden. Das Wahlrecht zwischen Sach- und Geldleistung sowie die mögliche Kombination von Sach- und Geldleistung ermöglichen dem Pflegebedürftigen eine seinen individuellen Bedürfnissen entsprechende Gestaltung der Hilfen.
|
|
|
Pflegevertretung
|
Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung bis zu 28 Tagen im Gesamtwert von bis zu EUR 1.510,00 pro Jahr.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird jedoch vermutet, daß die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des jeweiligen Pflegegeldes nicht überschreiten. Bis zum zweiten Grade verwandt sind insbesondere Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern sowie Geschwister der Pflegebedürftigen. Entstehen diesen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen jedoch notwendige Aufwendungen, z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall, so können die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich übernehmen. Insgesamt dürfen die Aufwendungen EUR 1.510,00 pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Bei Ersatzpflege durch entferntere Verwandte oder Personen aus der Nachbarschaft können bis zu EUR 1.510,00 in Anspruch genommen werden.
|
|
|
(C) 2006 - Lazarus-Hilfsdienst Alle Rechte vorbehalten |
|
Diese Seite drucken
|