Worin besteht die Hilfe

Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:

1. Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2. Im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3. Im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

4. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung.
Kommunikation und aktivierende Pflege

Zu den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Pflegebedürftigen, auf die bei der Pflege einzugehen ist, gehört auch das Bedürfnis nach Kommunikation und besonderer Zuwendung.

Die Pflegeversicherung sieht Hilfen bei der Kommunikation nicht als eigenständige Leistungen vor. Das Eingehen auf das Kommunikationsbedürfnis im Zusammenhang mit der Erbringung von Pflegeleistungen ist vielmehr selbstverständlicher Bestandteil einer qualitativ guten und humanen Pflege.

Die aktivierende Pflege ist grundsätzlich personen- und zuwendungsorientiert. Aktivierende Pflege hat im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen das Ziel, die Selbstständigkeit des zu pflegenden Menschen im täglichen Leben zu fördern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Sie erfordert ein individuelles Vorgehen und persönliche Anteilnahme und Ansprache. Beim Umgang mit dem Pflegebedürftigen sind seine Fähigkeiten, Gewohnheiten, Wünsche und Ängste zu berücksichtigen und seine gesamte Persönlichkeit zu achten. Sowohl die aktivierende Pflege als auch das Bedürfnis der Pflegebedürftigen nach Kommunikation haben in § 28 Abs. 4 SGB XI ausdrückliche Erwähnung gefunden. In Fällen, in denen sich eine Vereinsamung des Pflegebedürftigen abzeichnet, sollte sich die Pflegekraft auch um die Vermittlung von Gesprächsmöglichkeiten für den Pflegebedürftigen mit ehrenamtlichen Kräften anderer sozialer Dienste oder Einrichtungen bemühen. Bei stationärer Pflege kann das Kommunikationsbedürfnis in erheblichem Umfang durch den Kontakt zu anderen Pflegebedürftigen in der Einrichtung befriedigt werden, insbesondere auch durch Maßnahmen der - sozialen Betreuung im Heim, deren Kosten von den Pflegekassen im Rahmen der leistungsrechtlichen Höchstbeträge mit finanziert werden.




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